Auf den Verzicht von Werkverträgen haben sich die Unternehmen der Fleischwirtschaft seit Monaten eingestellt. Der überwiegenden Mehrheit wird es gelingen, ab 01. Januar 2021 nur noch mit fest angestellten Beschäftigten zu produzieren. Das Verbot der Zeitarbeit wird allerdings vor allem bei der Herstellung von saisonalen Fleischprodukten zu Problemen führen...

Auf den Verzicht von Werkverträgen haben sich die Unternehmen der Fleischwirtschaft seit Monaten eingestellt. Der überwiegenden Mehrheit wird es gelingen, ab 01. Januar 2021 nur noch mit fest angestellten Beschäftigten zu produzieren. Das Verbot der Zeitarbeit wird allerdings vor allem bei der Herstellung von saisonalen Fleischprodukten zu Problemen führen. Was aber noch viel dramatischer ist, ist der Umstand, dass das vorgesehene Gesetz zahlreiche unbestimmte Begrifflichkeiten und Formulierungen enthält, die es den Unternehmen nicht ermöglichen, sich eindeutig rechtskonform umzustellen. Und das auch noch in den wenigen Tagen zwischen Weihnachten und Neujahr – wie soll das gehen?

Kleinunternehmen mit bis zu 49 Beschäftigten sollen von den neuen Regelungen befreit sein. Welches Personal hierbei zu berücksichtigen ist und welche Art von Unternehmensverbünden zusammengezählt werden müssen, ist aus dem Gesetz nicht ersichtlich. Beispielsweise können Fleischereigenossenschaften im Verbund nicht wissen, ob sie gemeinsam oder einzeln zu veranlagen sind und nach welchen Kriterien dies zu entscheiden wäre.

Für größere Unternehmen und in Kooperationen zusammenarbeitende Betriebe wird der Begriff „übergreifende Organisation“ eingeführt und vorgeschrieben, dass eine solche „übergreifende Organisation“ nur von einem alleinigen Inhaber geführt werden darf. Das wäre das AUS für jegliche arbeitsteilige, kooperative Zusammenarbeit von Fleischunternehmen, z.B. in Markenfleischprogrammen, mit Spezialbetrieben oder auch in Form von Lohnschlachtungen. Damit werden vor allem die regionalen Schlachtstätten getroffen, die überhaupt nur mit diesen Kooperationen existieren können. Aus Regierungskreisen ist dazu zu hören, dass solche „sinnvollen“ Kooperationen nicht von dem Gesetz erfasst sein sollen. Das steht aber nicht im Gesetz und wer entscheidet über sinnvoll und sinnlos?

Diese grundlegenden Schwächen des Gesetzentwurfs werden auch durch den zuletzt eingebrachten Änderungsantrag der Regierungsfraktionen nicht beseitigt, sondern eher noch verschlimmert. Wenn dieses Gesetz nun kurz vor Weihnachten ohne weitere Aussprache durchgepaukt und bereits zum 01. Januar in Kraft treten sollte, wäre dies eine bodenlose Verantwortungslosigkeit des Deutschen Bundestages gegenüber den vom Gesetz gemaßregelten Betrieben und Unternehmern, die nicht wissen können, wie sie sich rechtskonform verhalten sollen, und selbst wenn sie es wüssten, keine Zeit haben werden, die neue Rechtslage vollends umzusetzen.

Vor diesem Hintergrund hat der VDF mit anliegendem Schreiben an den Chef des Bundeskanzleramts, die Mitglieder der befassten Ausschüsse im Deutschen Bundestag und den Fraktionsvorsitzenden der CDU/CSU appelliert, das vorgesehene Arbeitsschutzkontrollgesetz nur mit präzisen Formulierungen zu verabschieden, die den Unternehmen sowie den Kontrollbehörden Rechtssicherheit geben. Zudem ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens so zu wählen, dass den Unternehmen ein angemessener Zeitraum verbleibt, um die neuen Regelungen umsetzen zu können.

DOWNLOAD: Schreiben vom Verband der Fleischwirtschaft e. V an die Mitglieder des Ausschussesfür Arbeit und Sozialesim Deutschen Bundestag

https://www.v-d-f.de/

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