Zu der öffentlichen Diskussion über „Imitatprodukte“ und den pauschal erhobenen Vorwürfen von „Irreführung“ und „Verbrauchertäuschung“ erklärt sich der Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. (BLL) als Spitzenverband der deutschen Lebensmittelwirtschaft:

In der öffentlichen Diskussion vermischen sich Sachverhalte und emotionale Vorwürfe zu einem undurchsichtigen Informationschaos. Zurück zur Wirklichkeit:

Zu der öffentlichen Diskussion über „Imitatprodukte“ und den pauschal erhobenen Vorwürfen von „Irreführung“ und „Verbrauchertäuschung“ erklärt sich der Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. (BLL) als Spitzenverband der deutschen Lebensmittelwirtschaft:

In der öffentlichen Diskussion vermischen sich Sachverhalte und emotionale Vorwürfe zu einem undurchsichtigen Informationschaos. Zurück zur Wirklichkeit:

Die Lebensmittelüberwachung hat Verstöße bei der Kenntlichmachung von Schinken-Ersatz aus Schinkenstücken, Wasser und Geliermittel sowie Käse-Ersatz aus pflanzlichen Zutaten gemeldet. Eine unkorrekte Kennzeichnung darf nicht sein und wird zu Recht geahndet, denn wo Ersatz drin ist, muss auch Ersatz drauf stehen.

Nun wird eine generelle Diskussion um Kennzeichnung geführt und die ganze Lebensmittelbranche verunglimpft. Falsche Darstellungen beherrschen die Diskussion, die richtig gekennzeichnete Produkte als falsch deklariert beschreiben oder persönliche Ansichten als Verbrauchererwartung bezeichnen.

Unkenntnis führt dazu, dass Formfleisch oder Schmelzkäse als Ersatzprodukte benannt werden, die sie nicht sind; Erfrischungsgetränke werden mit Fruchtsaft verwechselt, einer Kaffee-Melange mit Karamellgeschmack wird ungerechtfertigterweise vorgeworfen, dass nicht 100 Prozent Kaffee enthalten sind, sondern auch Karamell.

Folge dieser Kampagne ist die Verunsicherung der Verbraucher und Zweifel an der Qualität des Lebensmittelangebots. Der Vielfalt im Lebensmittelmarkt mit Kritik entgegenzutreten, kann nicht im Sinne der Verbraucher sein; das Schlechtmachen von Lebensmitteln, die seit Jahrzehnten etabliert sind, ebenso wenig.

Der BLL fordert auf, zur Sachlichkeit zurückzukehren und Diskussionen um Kennzeichnungsrecht auf der Basis der Tatsachen und der Vorgaben des Rechts zu führen. Populismus und Polemik sind keine Grundlage dafür. Zu sachlichen Gesprächen ist der BLL immer bereit.

FAKT ist:

  • Lebensmittel müssen den rechtlichen Anforderungen entsprechen. Sie müssen sicher sein und dürfen in ihrer Aufmachung, Bewerbung und Kennzeichnung nicht in die Irre führen. Das ist geltendes Lebensmittelrecht. Liegen Verstöße vor, werden diese geahndet.
  • Lebensmittel werden seit jeher in unterschiedlichen Qualitäten bzw. in unterschiedlicher Zusammensetzung vermarktet. Diese Differenzierung ermöglicht es, Produkte in unterschiedlichen Preissegmenten anzubieten. Das entspricht den Wünschen an ein breites Marktangebot. Die Verwendung von alternativen Zutaten in Lebensmittelprodukten ist daher weder rechtswidrig noch generell kritikwürdig. 
  • Lebensmittel mit alternativen Zutaten müssen selbstverständlich den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Sie müssen so gekennzeichnet sein, dass der Verbraucher nicht irregeführt wird. Das gilt für alle Angebotsformen und -orte, d. h. für vorverpackte wie für lose Ware, für die Abgabe in Handel, Handwerk oder in der Außer-Haus-Verpflegung.
  • Unterschiedliche Zusammensetzungen von Lebensmitteln gehen aus der Kennzeichnung hervor. Sie sind in erster Linie am Zutatenverzeichnis abzulesen, so schreibt es das Lebensmittelrecht vor. Auch die Verkehrsbezeichnung, die das Produkt auf der Verpackung beschreibt, dient dazu. Es ist als Käufer wichtig, auf die angebotenen Informationen zu achten.
  • Die Zufriedenheit und das Vertrauen der Verbraucher sind für die Lebensmittelwirtschaft besonders wichtig! Eine rechtlich einwandfreie Kennzeichnung liegt nicht nur im Interesse der Verbraucher, sondern auch im Interesse der anbietenden Lebensmittelwirtschaft.
  • Der BLL als Spitzenverband setzt sich nachdrücklich für eine rechtlich einwandfreie Kennzeichnung bzw. Kenntlichmachung der angebotenen Lebensmittel ein und berät seine Mitglieder dazu.
  • Für zusätzliche gesetzliche Regelungen besteht kein Bedarf! Die vorhandenen rechtlichen Vorgaben für die Kennzeichnung / Kenntlichmachung von Lebensmitteln und das bestehende Irreführungsverbot schützen die Verbraucher vor Täuschung – Verstöße können als Straftat geahndet werden. Zur Verfolgung solcher Rechtsverstöße stehen den Überwachungsbehörden genügend Instrumente zur Verfügung sowie ein ausreichender Sanktionskatalog.
  • Der BLL ruft Politik und Verbraucherverbände auf, von pauschalen Vorwürfen und Unterstellungen gegen die Lebensmittelwirtschaft Abstand zu nehmen und zu einer differenzierten und sachlichen Diskussion zurückzukehren.

Quelle: Berlin [ BLL ]

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