Am 30. April 2004 wurden drei wichtige neue Verordnungen zur Lebensmittelhygiene und zu Veterinärkontrollen im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Diese Verordnungen traten am 20. Mai in Kraft und werden ab 1. Januar 2006 zur Anwendung kommen. Damit ist ein jahrelanger Reformprozess abgeschlossen, der das etablierte Hygienerecht in seiner Konzeption grundlegend verändert hat und in einen neuen Rechtsrahmen bringt. Das erklärte Ziel, das gesamte gemeinschaftliche Hygiene- und Veterinärrecht zusammenzufassen, es übersichtlicher, einfacher und schlüssiger zu gestalten, wird erreicht. Gleichzeitig wird durch Einbezug der Landwirtschaft zeitgemäß der "Farm-to-Fork-Ansatz" unter Berücksichtigung der Grundsätze und Grundbegriffe der EU-Basis-Verordnung 178/2002 verwirklicht.

Nach insgesamt fast vierjährigen Beratungen wurde auch das Ziel, die neuen Vorschriften noch vor dem 1.Mai 2004 zu veröffentlichen, erreicht, wenn auch am Ende bei den Konsensfindungen zwischen Rat, EP und Kommission eine ausgedehntere Befassung zugunsten der Qualität der Texte wünschenswert gewesen wäre. So ist es bereits notwendig, die im Amtblatt der EU Nr. L 139 vom 30.4.2004 veröffentlichten Rechtsakte (s.u.) unmittelbar in berichtigter Form neu zu veröffentlichen, da sie schwerwiegende redaktionelle Fehler aufweisen. Dies soll bis Ende Juni erfolgen.

Am 30. April 2004 wurden drei wichtige neue Verordnungen zur Lebensmittelhygiene und zu Veterinärkontrollen im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Diese Verordnungen traten am 20. Mai in Kraft und werden ab 1. Januar 2006 zur Anwendung kommen. Damit ist ein jahrelanger Reformprozess abgeschlossen, der das etablierte Hygienerecht in seiner Konzeption grundlegend verändert hat und in einen neuen Rechtsrahmen bringt. Das erklärte Ziel, das gesamte gemeinschaftliche Hygiene- und Veterinärrecht zusammenzufassen, es übersichtlicher, einfacher und schlüssiger zu gestalten, wird erreicht. Gleichzeitig wird durch Einbezug der Landwirtschaft zeitgemäß der "Farm-to-Fork-Ansatz" unter Berücksichtigung der Grundsätze und Grundbegriffe der EU-Basis-Verordnung 178/2002 verwirklicht.

Nach insgesamt fast vierjährigen Beratungen wurde auch das Ziel, die neuen Vorschriften noch vor dem 1.Mai 2004 zu veröffentlichen, erreicht, wenn auch am Ende bei den Konsensfindungen zwischen Rat, EP und Kommission eine ausgedehntere Befassung zugunsten der Qualität der Texte wünschenswert gewesen wäre. So ist es bereits notwendig, die im Amtblatt der EU Nr. L 139 vom 30.4.2004 veröffentlichten Rechtsakte (s.u.) unmittelbar in berichtigter Form neu zu veröffentlichen, da sie schwerwiegende redaktionelle Fehler aufweisen. Dies soll bis Ende Juni erfolgen.

Hintergrund dieser Neugestaltung war, dass das seit den 60er Jahren beständig gewachsene Lebensmittelhygienerecht für die einzelnen hygienesensiblen Bereiche der Lebensmittelherstellung (Fleisch, Fisch, Milch, Ei...) zahllose eigenständige, spezifische und detaillierte Rechtsvorschriften umfasste. Hinzu kam 1993 die allgemein formulierte und für alle Lebensmittelunternehmen nach der Urproduktion geltende Richtlinie 93/43 EWG über Lebensmittelhygiene - umgesetzt in die nationale "Verordnung über Lebensmittelhygiene" - die neue Konzepte sowie den Ansatz zur Deregulierung einführte. Die Entwicklungen führten jedoch in eine Situation der Unübersichtlichkeit, Inkonsistenzen und Übermaßregelungen, die lange Zeit und vielfach angeprangert wurde.

Die neuen Vorschriften:

    • Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des EP und des Rates vom 29.4.2004 über Lebensmittelhygiene
    • Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des EP und des Rates vom 29.4.2004 mit spezifischen Hygiene-Vorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
    • Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des EP und des Rates mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs

Parallel wurde die Aufhebungsrichtlinie behandelt (noch zu veröffentlichen) mit der die abzulösenden Hygiene-Richtlinien aufgehoben werden und die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, das jeweilige nationale Recht anzupassen.


Zusammenfassung der Neuerungen des Vorschriften-Katalogs

  • Rechtsform; es sind EU-Verordnungen mit unmittelbarer Gültigkeit
  • Es gibt für alle Betriebe in der Lebensmittelkette eine allgemeine Basishygienevorschrift - Einbezug der Urproduktion 
    • kein vorrangiges Spezialrecht mehr
    • spezielle Vorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (nur) ergänzend
  • Es folgen Durchführungsverordnungen mit Mikrobiologischen Kriterien und Temperaturen
  • Alle Lebensmittelbetriebe sind verpflichtet zur "Eintragung" / Registrierung bei den Behörden
  • Pauschale Forderung nach Gleichwertigkeit aller Lebensmittel aus Drittländern
  • Das Konzept der freiwilligen Leitlinien für Gute-Hygiene-Praxis wird aufgewertet
  • Dokumentationsverpflichtungen (von HACCP- Maßnahmen)
  • Für den Bereich tierischer Lebensmittel:
    • Betriebszulassung, Kontrollen, Identitätskennzeichnung und Drittlandregelungen nach einheitlichen Grundsätzen
    • Modernisiertes und flexibilisiertes System der Veterinärkontrollen
    • Keine Differenzierung zwischen handwerklichen und industriellen Betrieben mehr

Die neuen Verordnungen im Einzelnen:

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29.4.2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene ("H1")

Die Verordnung stützt sich inhaltlich auf das Konzept der Richtlinie 93/43/EWG über Lebensmittelhygiene und wird eine generelle Basisregelung der Lebensmittelhygiene für alle Betriebe in sämtlichen Bereichen der Lebensmittelkette einschließlich Urproduktion darstellen. Sie wird auch für die bislang gesondert geregelten Bereiche (Fleisch, Fisch, Milch...) gelten. Die Verordnung enthält

  • das allgemeine Hygienegebot sowie die Verpflichtung zur angemessenen Beachtung der in den Anhängen - getrennt für Primärproduktion und Weiterverarbeitung - aufgeführten allgemeinen Hygienevorschriften;
  • die Verpflichtung zur Eigenkontrolle nach den Grundsätzen des HACCP-Konzeptes gemäß Codex Alimentarius (ausgenommen für die Urproduktion) einschließlich Dokumentationsverpflichtung der HACCP-bezogenen Maßnahmen;
  • eine allgemeine (An-)Melde- bzw. Registrierungspflicht, der alle Betriebe unterfallen; Zulassungspflicht (nur) für Betriebe, die Lebensmittel tierischen Ursprungs erstverarbeiten;
  • die Forderung, dass Lebensmittelbetriebe in Drittländern die in die Gemeinschaft liefern gleiche Anforderungen zu erfüllen haben;
  • das Verfahren für die Erarbeitung und Prüfung von branchenbezogenen nationalen oder gemeinschaftlichen freiwilligen "Leitlinien für eine gute Hygiene-Praxis";
  • Anhänge mit allgemeinen Hygienevorschriften getrennt nach Primärproduktion und alle sonstigen Betriebstätten.

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vom 29.4.2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischer Herkunft ("H2")

Diese Verordnung enthält spezifische Hygienevorschriften für Betriebe, die Lebensmittel tierischen Ursprungs verarbeiten; sie gilt zusätzlich zur o. g. allgemeinen Hygieneverordnung H1.

  • Die Verordnung gilt ausschließlich für unverarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs (einschließlich Honig) sowie für Lebensmittel, die aus der Erstverarbeitung unverarbeiteter tierischer Erzeugnisse hervorgegangen sind. "Verarbeitungserzeugnisse", die sowohl Zutaten tierischen als auch pflanzlichen Ursprungs enthalten, unterfallen dieser spezifischen Vorschrift nicht. Ausgenommen sind ebenfalls grundsätzlich Einzelhandelsbetriebe und Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung.
  • Lebensmittelunternehmen, die diesen spezifischen Vorschriften unterfallen, sind zulassungspflichtig. Die Zulassung erfolgt produktunabhängig nach einem einheitlichen Verfahren. Die bisherige Zweiteilung zwischen registrierungspflichtigen Betrieben bestimmter Größenordnungen mit lokalem Markt und zulassungspflichtigen Betrieben im Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht wird zugunsten einer Flexibilisierung und risikoorientierten Bewertung bei der Zulassung entfallen.
  • Zugelassene Betriebe erhalten ein branchenunabhängiges Identitätskennzeichen. Zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit sind Lebensmittel aus zulassungspflichtigen Betrieben mit der Identifizierungsnummer des Betriebes zu kennzeichnen. Diese Identitätskennzeichnung für Endprodukte wird die bisherige Praxis der Genusstauglichkeitskennzeichnung ("Health Marking") im Bereich Fleisch, Fisch, Milch und Eiprodukte ablösen und vereinheitlichen. Eine (ausschließlich vom Amtstierarzt vorzunehmende) Genusstauglichkeitskennzeichnung gibt es für Schlachttierkörper und rotes Frischfleisch.
  • Die Vorgaben zur Betriebszulassung und Identitätskennzeichnung bei Drittlandseinfuhren werden produktunabhängig zusammengefasst und neu geregelt.
  • Darüber hinaus enthält die Verordnung in den Anhängen im notwendigen Umfang detaillierte Hygienevorschriften u.a. für die fleisch-, fisch- milch- und eierverarbeitenden Betriebe, in denen die wichtigsten Bestimmungen aus dem derzeit geltenden Spezialrecht für die einzelnen Bereiche aufgenommen wurden. Quantitative Parameter wie u.a. Temperaturen oder Keimzahlen wurden mit dem Ziel der wissenschaftlichen Überprüfung grundsätzlich nicht übernommen und werden in ergänzenden Durchführungsvorschriften neu geregelt (s.u.)

Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vom 29.4.2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs ("H3")

Komplementär zur Vorschrift H2 und in Abstimmung auf die neuen allgemeinen Überwachungsvorschriften der Gemeinschaft wird auch das Veterinärkontrollwesen neu geregelt; die Verordnung fasst das in den bestehenden produktspezifischen Regelungen derzeit niedergelegte Vorgehen der Überwachungsbehörden bei Betriebszulassungen, spezifischen Betriebskontrollen, Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie bei Erteilung von Genusstauglichkeitsbescheinigungen etc. zusammen. Zukünftig werden die spezifischen behördlichen Kontrollen und Verifizierungsmaßnahmen in allen der Verordnung H2 unterfallenden Betrieben nach einheitlichen Grundsätzen erfolgen. Gleichzeitig werden die amtlichen Kontrollen, wie u.a. die Fleischbeschau, rationalisiert, modernisiert und erlauben neue Organisationsformen.

Richtlinie (…..) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs ("H5")

Mit dieser Richtlinie werden 16 produktspezifische Richtlinien sowie u.a. Anhang II der Richtlinie 92/118/EWG aufgehoben; bis zur Annahme von mikrobiologischen Kriterien und Temperaturkriterien nach dem Ausschussverfahren sollen die einschlägigen Kriterien und Erfordernisse, die in den aufzuhebenden Regelungen aufgeführt sind, weiter gelten.

Eine ergänzende EU-Verordnung mit mikrobiologischen Kriterien ist in Vorbereitung; in ihr werden für bestimmte pathogene Keime und Hygieneindikatorkeime Kriterien der Probenahme, Untersuchung und Bewertung rechtlich fixiert und damit Vorgaben für die Validierung der betrieblichen HACCP-Konzepte auf allen Stufen.

Die neuen EU-Hygiene-Vorschriften werden als unmittelbar geltende Verordnungen erhebliche Auswirkungen auf das bestehende nationale Hygienerecht haben: Sie werden - u.a. die "Verordnung über Lebensmittelhygiene", weitgehend das Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht, die Fischhygieneverordnung sowie die Milchverordnung ersetzen - und zahlreiche weitere Verordnungen tangieren (z.B. Transportbehälter-Verordnung, Einfuhrkontroll-Verordnung, Kontrolleur-Verordnung u.a.). Den Übergang von nationalen Regelungen zu EU-Verordnungen rechtstechnisch zu bewerkstelligen wird noch eine enorme Aufgabe für den nationalen Gesetzgeber bis zum Stichtag 1.1.2006.

Quelle: Bonn [ bll ]

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