Verbraucherinnen und Verbraucher werden künftig klar erkennen können, welche Lebensmittel Chinin oder Koffein enthalten. Das sieht die Zweite Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen vor, die am 17. Januar in Kraft getreten ist und mit der die Verbraucherinformation bei chinin- und koffeinhaltigen Lebensmitteln wesentlich verbessert wird. Künftig wird es nicht mehr möglich sein, die Verwendung von Chinin und Koffein allein durch die allgemeine Angabe "Aroma" im Zutatenverzeichnis zu kennzeichnen. Die Stoffe sind vielmehr als solche ergänzend anzugeben.

Neu geregelt ist auch die quantitative Angabe des Koffeingehaltes von Getränken, die mehr als 150 Milligramm Koffein pro Liter enthalten. In diesem Fall ist die Angabe "erhöhter Koffeingehalt" gefolgt von der Angabe des Koffeingehaltes in Milligramm pro 100 Milliliter im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung anzubringen. Diese Regelung ist insbesondere relevant für so genannte "Energy-Drinks". Die Angaben sind nicht erforderlich bei Getränken auf der Basis von Kaffee oder Tee, deren Verkehrsbezeichnung die Wortbestandteile "Kaffee" oder "Tee" enthält, da der Verbraucher dadurch bereits ausreichend auf den Koffeingehalt hingewiesen wird.

Verbraucherinnen und Verbraucher werden künftig klar erkennen können, welche Lebensmittel Chinin oder Koffein enthalten. Das sieht die Zweite Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen vor, die am 17. Januar in Kraft getreten ist und mit der die Verbraucherinformation bei chinin- und koffeinhaltigen Lebensmitteln wesentlich verbessert wird. Künftig wird es nicht mehr möglich sein, die Verwendung von Chinin und Koffein allein durch die allgemeine Angabe "Aroma" im Zutatenverzeichnis zu kennzeichnen. Die Stoffe sind vielmehr als solche ergänzend anzugeben.

Neu geregelt ist auch die quantitative Angabe des Koffeingehaltes von Getränken, die mehr als 150 Milligramm Koffein pro Liter enthalten. In diesem Fall ist die Angabe "erhöhter Koffeingehalt" gefolgt von der Angabe des Koffeingehaltes in Milligramm pro 100 Milliliter im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung anzubringen. Diese Regelung ist insbesondere relevant für so genannte "Energy-Drinks". Die Angaben sind nicht erforderlich bei Getränken auf der Basis von Kaffee oder Tee, deren Verkehrsbezeichnung die Wortbestandteile "Kaffee" oder "Tee" enthält, da der Verbraucher dadurch bereits ausreichend auf den Koffeingehalt hingewiesen wird.

Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen wurde die Richtlinie 2002/67/EG der Kommission vom 18. Juli 2002 über die Etikettierung von chininhaltigen und von koffeinhaltigen Lebensmitteln in deutsches Recht umgesetzt. Die verbesserten Kennzeichnungsvorschriften sind spätestens nach Ablauf der Übergangsfrist, d.h. vom 1. Juli 2004 an, anzuwenden."

Quelle: Berlin [ bmvel ]

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