In einem Schreiben an das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft hat der DFV zum Artikel 18 der EG-Verordnung 178/2002 Stellung genommen.

Darin wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der überschaubaren Strukturen, der direkten Verantwortung des Betriebsinhabers für alle Arbeitsbereiche und des buchhalterischen Belegwesens im Fleischerhandwerk die Herkunft der Schlachttiere, des zugekauften Fleisches und der sonstigen Zutaten lückenlos benannt und belegt werden kann. Damit seien die Anforderungen des Art. 18 der EU-VO 178/2002 erfüllt.

In einem Schreiben an das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft hat der DFV zum Artikel 18 der EG-Verordnung 178/2002 Stellung genommen.

Darin wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der überschaubaren Strukturen, der direkten Verantwortung des Betriebsinhabers für alle Arbeitsbereiche und des buchhalterischen Belegwesens im Fleischerhandwerk die Herkunft der Schlachttiere, des zugekauften Fleisches und der sonstigen Zutaten lückenlos benannt und belegt werden kann. Damit seien die Anforderungen des Art. 18 der EU-VO 178/2002 erfüllt.

Eine chargenbezogene Rückverfolgbarkeit sei bei komplexen Lebensmitteln wie Wurst nicht realisierbar und nicht erforderlich, da aufgrund der notwendigen Standardisierung Fleisch von mehreren Schlachttieren zu einem Produkt verarbeitet werde.

Zusätzliche Leitlinien, Verwaltungsvorschriften oder Ausführungshinweise sind nach Ansicht des DFV nicht notwendig und könnten auch der unterschiedlichen Struktur und Größe der Betriebe nicht gerecht werden.

Quelle: Frankfurt [ dfv ]

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