Nicht nur zum islamisches Opferfest Kurban Bayrami

Vom 01. bis 04. Februar wird das islamische Opferfest Kurban Bayrami begangen. Hierbei wird Fleisch von Schafen verzehrt, die nach Auslegung des Korans durch verschiedene islamische Religionsgelehrte vor der Schlachtung nicht betäubt werden sollen. Das betäubungslose Schlachten, das sog. Schächten, ist grundsätzlich verboten. Hierauf weisen anlässlich der gestrigen Sitzung des Tierschutzbeirates des Landes Niedersachsen das Landwirtschaftsministerium, der Tierschutzdienst des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit sowie der Tierschutzbeirat hin.

Nach dem Tierschutzgesetz und der Tierschutz-Schlachtverordnung darf ein warmblütiges Tier nur nach vorheriger Betäubung geschlachtet werden. Durch die Betäubung wird das Schmerzempfinden des Tieres ausgeschaltet. Nachdrücklich wird deshalb auf die Möglichkeit hingewiesen, durch eine vom örtlich zuständigen Veterinäramt genehmigte Elektrokurzzeitbetäubung der Schlachttiere den Belangen des Tierschutzes und des Islams Rechnung zu tragen.

Nicht nur zum islamisches Opferfest Kurban Bayrami

Vom 01. bis 04. Februar wird das islamische Opferfest Kurban Bayrami begangen. Hierbei wird Fleisch von Schafen verzehrt, die nach Auslegung des Korans durch verschiedene islamische Religionsgelehrte vor der Schlachtung nicht betäubt werden sollen. Das betäubungslose Schlachten, das sog. Schächten, ist grundsätzlich verboten. Hierauf weisen anlässlich der gestrigen Sitzung des Tierschutzbeirates des Landes Niedersachsen das Landwirtschaftsministerium, der Tierschutzdienst des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit sowie der Tierschutzbeirat hin.

Nach dem Tierschutzgesetz und der Tierschutz-Schlachtverordnung darf ein warmblütiges Tier nur nach vorheriger Betäubung geschlachtet werden. Durch die Betäubung wird das Schmerzempfinden des Tieres ausgeschaltet. Nachdrücklich wird deshalb auf die Möglichkeit hingewiesen, durch eine vom örtlich zuständigen Veterinäramt genehmigte Elektrokurzzeitbetäubung der Schlachttiere den Belangen des Tierschutzes und des Islams Rechnung zu tragen.

Einige türkische Schlachter führen bereits das "Schächten" nach vorheriger Kurzzeitbetäubung durch. Ein Schlachten ohne vorherige Betäubung, d.h. auch ohne Kurzzeitbetäubung, ist nur auf Antrag und mit vorheriger Ausnahmegenehmigung des örtlich zuständigen Veterinäramtes erlaubt.

Die tierschutzrechtlichen Anforderungen sind in einem Erlass des Niedersächsischen Landwirtschaftsministeriums geregelt. Grundsätzlich darf hiernach nur für und von Personen geschächtet werden, denen zwingende religiöse Vorschriften den Verzehr des Fleisches nicht geschächteter Tiere verbieten.

Dieses ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. 01. 2003 - 1 BvR 1783/99 - substantiiert und nachvollziehbar darzulegen. Ferner muss die notwendige Sachkunde nachgewiesen werden, es darf nur in zugelassenen oder registrierten Schlachtbetrieben geschächtet werden und alle genehmigten Schlachtungen ohne Betäubung sind vom zuständigen Veterinäramt zu überwachen.

Wer ohne Erlaubnis schächtet oder gegen die Auflagen der Behörde verstößt, macht sich strafbar. Ansprechpartner für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung sind die Veterinärämter der Landkreise und kreisfreien Städte sowie der Region Hannover.

Quelle: Hannover [ ml ]

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