Putenzuchtbetriebe im Eilverfahren erfolgreich

Das Verwaltungsgericht Potsdam hat das letzte anhängige Eilverfahren zur Nutzung des Truppenübungsplatzes Wittstock als Luft-Boden-Schießplatz entschieden. Mit Beschluss vom 6. Februar 2004 hat es die aufschiebende Wirkung der Klage der Kartzfehn Märkische Puten GmbH, die Putenzuchtanlagen in Ganz, Neuglienicke, Rossow, Dünemünde, Pfalzheim, Frankendorf, Gadow und Dossow betreibt, wiederhergestellt. Das hat zur Folge, dass die Bundeswehr bis zur Abweisung der Klage des Unternehmens oder Aufhebung des Beschlusses durch das Oberverwaltungsgericht, bei dem die Bundesrepublik Beschwerde gegen den Beschluss einlegen kann, auf dem Truppenübungsplatz Wittstock keine Einsätze durchführen darf.

Die 3. Kammer hat auch im vorliegenden Fall einen Verstoß gegen das Abwägungsgebot angenommen. Die Bundesrepublik habe bei ihrer Entscheidung die Auswirkungen des Fluglärms für den Putenzuchtbetrieb nicht in die Interessenabwägung eingestellt. Zwar habe die Bundesrepublik bei der Wahrnehmung von Verteidigungsaufgaben einen weiten Beurteilungsspielraum. Jedoch sei vorliegend nicht auszuschließen, dass das Unternehmen durch den Fluglärm in seinen Rechten verletzt wird.

Putenzuchtbetriebe im Eilverfahren erfolgreich

Das Verwaltungsgericht Potsdam hat das letzte anhängige Eilverfahren zur Nutzung des Truppenübungsplatzes Wittstock als Luft-Boden-Schießplatz entschieden. Mit Beschluss vom 6. Februar 2004 hat es die aufschiebende Wirkung der Klage der Kartzfehn Märkische Puten GmbH, die Putenzuchtanlagen in Ganz, Neuglienicke, Rossow, Dünemünde, Pfalzheim, Frankendorf, Gadow und Dossow betreibt, wiederhergestellt. Das hat zur Folge, dass die Bundeswehr bis zur Abweisung der Klage des Unternehmens oder Aufhebung des Beschlusses durch das Oberverwaltungsgericht, bei dem die Bundesrepublik Beschwerde gegen den Beschluss einlegen kann, auf dem Truppenübungsplatz Wittstock keine Einsätze durchführen darf.

Die 3. Kammer hat auch im vorliegenden Fall einen Verstoß gegen das Abwägungsgebot angenommen. Die Bundesrepublik habe bei ihrer Entscheidung die Auswirkungen des Fluglärms für den Putenzuchtbetrieb nicht in die Interessenabwägung eingestellt. Zwar habe die Bundesrepublik bei der Wahrnehmung von Verteidigungsaufgaben einen weiten Beurteilungsspielraum. Jedoch sei vorliegend nicht auszuschließen, dass das Unternehmen durch den Fluglärm in seinen Rechten verletzt wird.

Quelle: Potsdam [ Verwaltungsgericht Potsdam ]

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