EU-Kommission drängt Deutschland auf Einhaltung des Schutzes der Bezeichnung „Parmigiano Reggiano"

Die Europäische Kommission hat der deutschen Regierung eine letzte schriftliche Mahnung (mit Gründen versehene Stellungnahme) wegen nicht ordnungsgemäßer Anwendung der den Schutz von geschützten Ursprungsbezeichnungen (g.U.) betreffenden EU-Rechtsvorschriften auf die Bezeichnung „Parmigiano Reggiano" übermittelt. Die Kommission fordert Deutschland auf, den Schutz dieser g.U. in seinem Hoheitsgebiet in vollem Umfang zu gewährleisten. Die Verwendung dieser seit 1996 auf Ebene der Europäischen Union eingetragenen Bezeichnung ist de jure ausschließlich den Erzeugern eines abgegrenzten italienischen Gebiets vorbehalten, die diesen Käse gemäß einer verbindlichen Spezifikation herstellen.

Nach den europäischen Rechtsvorschriften über geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und geschützte geografische Angaben (g.g.A.)(1) müssen die Mitgliedstaaten die geschützten Bezeichnungen gegen jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung schützen, und zwar auch dann, wenn der wirkliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn es sich um eine Übersetzung der geschützten Bezeichnung handelt. Dies gilt auch für die Bezeichnung „Parmigiano Reggiano", die seit 1996 eingetragen ist(2).

EU-Kommission drängt Deutschland auf Einhaltung des Schutzes der Bezeichnung „Parmigiano Reggiano"

Die Europäische Kommission hat der deutschen Regierung eine letzte schriftliche Mahnung (mit Gründen versehene Stellungnahme) wegen nicht ordnungsgemäßer Anwendung der den Schutz von geschützten Ursprungsbezeichnungen (g.U.) betreffenden EU-Rechtsvorschriften auf die Bezeichnung „Parmigiano Reggiano" übermittelt. Die Kommission fordert Deutschland auf, den Schutz dieser g.U. in seinem Hoheitsgebiet in vollem Umfang zu gewährleisten. Die Verwendung dieser seit 1996 auf Ebene der Europäischen Union eingetragenen Bezeichnung ist de jure ausschließlich den Erzeugern eines abgegrenzten italienischen Gebiets vorbehalten, die diesen Käse gemäß einer verbindlichen Spezifikation herstellen.

Nach den europäischen Rechtsvorschriften über geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und geschützte geografische Angaben (g.g.A.)(1) müssen die Mitgliedstaaten die geschützten Bezeichnungen gegen jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung schützen, und zwar auch dann, wenn der wirkliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn es sich um eine Übersetzung der geschützten Bezeichnung handelt. Dies gilt auch für die Bezeichnung „Parmigiano Reggiano", die seit 1996 eingetragen ist(2).

In Deutschland wird indessen Käse, der der Spezifikation für die Bezeichnung „Parmigiano Reggiano" nicht entspricht, weiterhin unter dem Namen „Parmesan" vermarktet, obwohl letzterer in den Augen der Kommission eine an das Französische angelehnte Übersetzung der Bezeichnung „Parmigiano Reggiano" ist. Dies wird durch eine Reihe von Referenzwerken aus der Zeit von 1516 bis in unsere Tage sowie durch andere Elemente belegt, die die unauflösbare Verbindung zwischen den beiden Bezeichnungen deutlich machen.

Die Kommission hatte den deutschen Behörden im Oktober 2003 ein Fristsetzungsschreiben übermittelt und damit das Verstoßverfahren eingeleitet. In ihrer Antwort vom Dezember 2003 hatte sich Deutschland nicht verpflichtet, sich in Bezug auf das genannte Erzeugnis an die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über g.U. und g.g.A. zu halten. Die Kommission fordert Deutschland nun auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nachzukommen.

Rechtliches Verfahren

Gemäß Artikel 226 ist die Kommission befugt, rechtliche Schritte gegen einen Mitgliedstaat zu unternehmen, der seinen Pflichten nicht nachkommt.

Wenn nach Auffassung der Kommission möglicherweise ein Verstoß gegen das EU-Recht vorliegt, der die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens rechtfertigt, richtet sie an den betreffenden Mitgliedstaat ein „Aufforderungsschreiben" (erste schriftliche Mahnung), in dem dieser ersucht wird, sich bis zu einem bestimmten Termin, in der Regel innerhalb von zwei Monaten, zu äußern.

Je nachdem, wie sich der betreffende Mitgliedstaat in seiner Antwort äußert und ob er überhaupt antwortet, kann die Kommission beschließen, ihm eine „mit Gründen versehene Stellungnahme" (letzte schriftliche Mahnung) zu übermitteln, in der sie klar und eindeutig darlegt, weshalb ihrer Ansicht nach ein Verstoß gegen das EU-Recht vorliegt, und den Mitgliedstaat auffordert, seine Verpflichtungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums (in der Regel von zwei Monaten) zu erfüllen.

Kommt der Mitgliedstaat der mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht nach, kann die Kommission beschließen, den Europäischen Gerichtshof anzurufen.

Gemäß Artikel 228 EG-Vertrag ist die Kommission befugt, gegen einen Mitgliedstaat vorzugehen, der einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht nachkommt. Aufgrund dieses Artikels kann die Kommission den Gerichtshof auch ersuchen, gegen den betreffenden Mitgliedstaat eine Geldstrafe zu verhängen.

Aktuelle Statistiken zu Vertragsverletzungsverfahren sind [hier] abrufbar


(1) Verordnung (EG) Nr. 2081/92 vom 14. Juli 1992 Amtsblatt L 208 vom 24.7.1992, S. 1.

(2) Verordnung (EG) Nr. 1007/96 vom 21. Juni 1996 Amtsblatt L 148 vom 21.6.1996, S. 1.

Quelle: Brüssel [ eu ]

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