Schutz vor Einschleppung von Tierseuchen aus Drittländern

Die EU hat neue Einfuhrvorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs zum persönlichen Verbrauch festgelegt. Sie dienen dem Schutz vor Einschleppung von Tierseuchen aus Drittländern (Nicht-EU-Ländern). Danach dürfen aus Drittländern auch im privaten Reiseproviant grundsätzlich keine Milch, kein Fleisch und daraus hergestellte Erzeugnisse in die EU mitgebracht werden. Die neue EU-Verordnung ersetzt die seit Januar 2003 geltende Regelung.

Fleisch, Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse unterliegen bei der nicht kommerziellen Einfuhr aus Drittländern denselben veterinärrechtlichen Anforderungen wie gewerbsmäßige Einfuhren. Sie müssen aus Drittländern stammen, die die Europäische Gemeinschaft hierfür zugelassen hat, und von gemeinschaftsrechtlich festgelegten Gesundheitsbescheinigungen begleitet sein. Die Einfuhr muss über eine Zollstelle erfolgen, der eine veterinärrechtlich vorgeschriebene Grenzkontrollstelle zugeordnet ist. Davon ausgenommen sind zum persönlichen Gebrauch bestimmte Waren aus Andorra, Norwegen und San Marino.

Schutz vor Einschleppung von Tierseuchen aus Drittländern

Die EU hat neue Einfuhrvorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs zum persönlichen Verbrauch festgelegt. Sie dienen dem Schutz vor Einschleppung von Tierseuchen aus Drittländern (Nicht-EU-Ländern). Danach dürfen aus Drittländern auch im privaten Reiseproviant grundsätzlich keine Milch, kein Fleisch und daraus hergestellte Erzeugnisse in die EU mitgebracht werden. Die neue EU-Verordnung ersetzt die seit Januar 2003 geltende Regelung.

Fleisch, Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse unterliegen bei der nicht kommerziellen Einfuhr aus Drittländern denselben veterinärrechtlichen Anforderungen wie gewerbsmäßige Einfuhren. Sie müssen aus Drittländern stammen, die die Europäische Gemeinschaft hierfür zugelassen hat, und von gemeinschaftsrechtlich festgelegten Gesundheitsbescheinigungen begleitet sein. Die Einfuhr muss über eine Zollstelle erfolgen, der eine veterinärrechtlich vorgeschriebene Grenzkontrollstelle zugeordnet ist. Davon ausgenommen sind zum persönlichen Gebrauch bestimmte Waren aus Andorra, Norwegen und San Marino.

Von dem Einfuhrverbot im Reiseverkehr nicht betroffen ist Säuglingsnahrung und medizinisch erforderliche Spezialnahrung in einer Menge, die eine Person vernünftigerweise verzehren könnte. Außerdem finden bei Fleisch- und Milchwaren aus den Färöern, Grönland, Island, Liechtenstein und der Schweiz generell keine Einfuhrkontrollen statt (Obergrenze: 5 kg je Person). Die Einfuhrbestimmungen dieser Länder sind mit denen der EU-Mitgliedstaaten vergleichbar.

Reisende müssen bei der Einreise in die EU durch Hinweisschilder auf diese neuen Regelungen aufmerksam gemacht werden. Internationale Personenbeförderungsunternehmen sind verpflichtet, auf die Einfuhrregelungen und die dabei geltenden Tiergesundheitsvorschriften hinzuweisen.

Quelle: Berlin [ bmvel ]

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