Auflagen für Verfütterung im QS-System verschärft

Das QS-System hat die Anforderungen für den Einsatz von Speiseresten erheblich verschärft. Der Einsatz als Futtermittel in der Schweinemast unterliegt jetzt einer konsequenten Überprüfung auf allen Stufen. Sowohl die Verarbeitung von Speiseresten zu einem flüssigen Einzelfuttermittel als auch dessen Verfütterung in landwirtschaftlichen Betrieben ist neu geregelt.

Mit der Überarbeitung der Anforderungen für Speisereste ist jetzt die gesamte Kette eingebunden, von der Sammelstelle über die Verarbeitung bis zum Schweinemastbetrieb. Basierend auf einem wissenschaftlichen Gutachten zur Sicherheit von Speiseresten in der Tierernährung, das QS in Auftrag gegeben hatte, sind genaue Grenzwerte zum Einsatz und zur Prüfung von Speiseresten erlassen worden. In der Verarbeitung ist entweder eine Pasteurisierung der Speisereste bei mindestens 90 °C oder die Sterilisation bei einer Temperatur von mindestens 133 °C zwingend vorgeschrieben. Auch die Anzahl der jährlichen Untersuchungen je Betriebsstandort ist genau vorgegeben.

Auflagen für Verfütterung im QS-System verschärft

Das QS-System hat die Anforderungen für den Einsatz von Speiseresten erheblich verschärft. Der Einsatz als Futtermittel in der Schweinemast unterliegt jetzt einer konsequenten Überprüfung auf allen Stufen. Sowohl die Verarbeitung von Speiseresten zu einem flüssigen Einzelfuttermittel als auch dessen Verfütterung in landwirtschaftlichen Betrieben ist neu geregelt.

Mit der Überarbeitung der Anforderungen für Speisereste ist jetzt die gesamte Kette eingebunden, von der Sammelstelle über die Verarbeitung bis zum Schweinemastbetrieb. Basierend auf einem wissenschaftlichen Gutachten zur Sicherheit von Speiseresten in der Tierernährung, das QS in Auftrag gegeben hatte, sind genaue Grenzwerte zum Einsatz und zur Prüfung von Speiseresten erlassen worden. In der Verarbeitung ist entweder eine Pasteurisierung der Speisereste bei mindestens 90 °C oder die Sterilisation bei einer Temperatur von mindestens 133 °C zwingend vorgeschrieben. Auch die Anzahl der jährlichen Untersuchungen je Betriebsstandort ist genau vorgegeben.

Zur durchgehenden Umsetzung der sicherheitsrelevanten Kriterien in der Kette müssen alle landwirtschaftlichen Betriebe, die am QS-System teilnehmen und Speisereste verfüttern, nach den allgemeinen QS-Kriterien und den zusätzlichen Anforderungen an den Transport, die Lagerung und die Verfütterung von Speiseresten auditiert werden. Diese Regelung gilt ab sofort sowohl für Betriebe, die neu ins QS-System einsteigen möchten, als auch für die Betriebe, die bereits Systempartner sind. Bereits zugelassene landwirtschaftliche Betriebe müssen die zusätzlichen Anforderungen bis spätestens zum 31. Dezember 2004 prüfen lassen.

Um QS-Betriebe mit Speiseresten beliefern zu können, müssen die Verarbeiter bis zum 31. August 2004 bei QS angemeldet und spätestens zum 31. Dezember 2004 QS-Systemteilnehmer der Stufe Futtermittelwirtschaft sein.

Nach dem 31.10.2006 dürfen Speisereste im QS-System vorbehaltlich der gesetzlichen Regelungen nicht mehr eingesetzt werden.

Quelle: Bonn [ qs ]

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