Die Europäische Kommission hat beschlossen, beim Europäischen Gerichtshof gegen Deutschland Klage wegen nicht ordnungsgemäßer Anwendung der den Schutz von geschützten Ursprungsbezeichnungen (g.U.) betreffenden EU-Rechtsvorschriften auf die Bezeichnung „Parmigiano Reggiano“ zu erheben. Deutschland gewährleistet in seinem Hoheitsgebiet nicht den vollen Schutz dieser g.U. Die Verwendung dieser seit 1996 auf Ebene der Europäischen Union eingetragenen Bezeichnung ist de jure ausschließlich den Erzeugern eines abgegrenzten italienischen Gebiets vorbehalten, die diesen Käse gemäß einer verbindlichen Spezifikation herstellen.

Nach den europäischen Rechtsvorschriften über geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und geschützte geografische Angaben (g.g.A.)[1] müssen die Mitgliedstaaten die geschützten Bezeichnungen gegen jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung schützen, und zwar auch dann, wenn der wirkliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn es sich um eine Übersetzung der geschätzten Bezeichnung handelt. Dies gilt auch für die Bezeichnung „Parmigiano Reggiano“, die seit 1996 eingetragen ist[2].

Die Europäische Kommission hat beschlossen, beim Europäischen Gerichtshof gegen Deutschland Klage wegen nicht ordnungsgemäßer Anwendung der den Schutz von geschützten Ursprungsbezeichnungen (g.U.) betreffenden EU-Rechtsvorschriften auf die Bezeichnung „Parmigiano Reggiano“ zu erheben. Deutschland gewährleistet in seinem Hoheitsgebiet nicht den vollen Schutz dieser g.U. Die Verwendung dieser seit 1996 auf Ebene der Europäischen Union eingetragenen Bezeichnung ist de jure ausschließlich den Erzeugern eines abgegrenzten italienischen Gebiets vorbehalten, die diesen Käse gemäß einer verbindlichen Spezifikation herstellen.

Nach den europäischen Rechtsvorschriften über geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und geschützte geografische Angaben (g.g.A.)[1] müssen die Mitgliedstaaten die geschützten Bezeichnungen gegen jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung schützen, und zwar auch dann, wenn der wirkliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn es sich um eine Übersetzung der geschätzten Bezeichnung handelt. Dies gilt auch für die Bezeichnung „Parmigiano Reggiano“, die seit 1996 eingetragen ist[2].

In Deutschland wird indessen Käse, der der Spezifikation für die Bezeichnung „Parmigiano Reggiano“ nicht entspricht, weiterhin unter dem Namen „Parmesan“ vermarktet, obwohl letzterer in den Augen der Kommission eine dem Französischen entlehnte Übersetzung der Bezeichnung „Parmigiano Reggiano“ ist. Dies wird durch eine Reihe von Referenzwerken aus der Zeit von 1516 bis in unsere Tage sowie durch andere Elemente belegt, die die unauflösbare Verbindung zwischen den beiden Bezeichnungen deutlich machen.

Die Kommission hat den deutschen Behörden im Oktober 2003 ein Fristsetzungsschreiben übermittelt und damit das Verstoßverfahren eingeleitet. In ihrer Antwort vom Dezember 2003 hatte sich Deutschland nicht verpflichtet, sich in Bezug auf das genannte Erzeugnis an die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über g.U. und g.g.A. zu halten. Im April übermittelte die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme (siehe IP/04/474), in der sie Deutschland aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nachzukommen. Deutschland beharrte in seiner Antwort auf dem Standpunkt, „Parmesan“ sei eine Gattungsbezeichnung und könne nicht als Übersetzung von „Parmigiano Reggiano“ gelten. Die Kommission ruft deswegen in dieser Sache den Europäischen Gerichtshof an.

Gelangt der Gerichtshof zu der Auffassung, dass eine Vertragsverletzung vorliegt, wird Deutschland aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um seinen Verpflichtungen nachzukommen. Tut es das nicht, so befugt Artikel 228 EG-Vertrag die Kommission zu Maßnahmen gegen einen Mitgliedstaat, der einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht nachkommt. Die Kommission kann dann erneut ein erstes Mahnschreiben („Aufforderung zur Stellungnahme“) sowie anschließend ein zweites und letztes Mahnschreiben („mit Gründen versehene Stellungnahme“) übermitteln. Gemäß dem genannten Artikel kann die Kommission den Gerichtshof auch ersuchen, ein Geldbuße gegen den Mitgliedstaat zu verhängen.


[1] Verordnung (EG) Nr. 2081/92 vom 14. Juli 1992 – Amtsblatt L 208 vom 24.7.1992 S.1.

[2] Verordnung (EG) Nr. 1107/96 vom 21. Juni 1996 – Amtsblatt L 148 vom 21.6.1996 S.1.

Quelle: Brüssel [ eu ]

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