Die Nutzung von weiblichen Kohortentieren zur Zucht und Milchgewinnung soll nicht mehr ausgeschlossen bleiben. Wie Gesundheitsminister Werner Schnappauf erklärte, wird Bayern dazu eine entsprechende Bundesratsinitiative starten. "Der Schutz des Verbrauchers vor BSE muss nach wie vor auf hohem Niveau bleiben. Kohortentiere dürfen deshalb weiterhin nicht in die Nahrungsmittelkette gelangen und müssen unschädlich beseitigt werden. Eine Nutzung dieser Tiere zu Zucht und Milchgewinnung gilt aber nach wissenschaftlicher Erkenntnis für die Verbrauchersicherheit als unbedenklich", betonte Schnappauf.

Mit der vorgeschlagenen Bundesratsentschließung soll die Bundesregierung aufgefordert werden, sich bei der EU für eine entsprechende Rechtsänderung einzusetzen. Vom sofortigen Tötungsgebot ausgenommen sind bisher Besamungsbullen, die bis zum Ende der Nutzungsdauer für die Zucht eingesetzt werden können. Diese Ausnahme im EU-Recht geht auf einen Beschluss des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) zurück. Zugleich hat sich das OIE für eine Nutzung auch der weiblichen Kohortentiere ausgesprochen. Dies wurde jedoch bisher nicht in EU-Recht umgesetzt. Kohortentiere sind die Tiere in einem Bestand, die ein Jahr vor oder nach dem "BSE-Tier" geboren wurden bzw. im ersten Lebensjahr gemeinsam aufgezogen wurden.

Die Nutzung von weiblichen Kohortentieren zur Zucht und Milchgewinnung soll nicht mehr ausgeschlossen bleiben. Wie Gesundheitsminister Werner Schnappauf erklärte, wird Bayern dazu eine entsprechende Bundesratsinitiative starten. "Der Schutz des Verbrauchers vor BSE muss nach wie vor auf hohem Niveau bleiben. Kohortentiere dürfen deshalb weiterhin nicht in die Nahrungsmittelkette gelangen und müssen unschädlich beseitigt werden. Eine Nutzung dieser Tiere zu Zucht und Milchgewinnung gilt aber nach wissenschaftlicher Erkenntnis für die Verbrauchersicherheit als unbedenklich", betonte Schnappauf.

Mit der vorgeschlagenen Bundesratsentschließung soll die Bundesregierung aufgefordert werden, sich bei der EU für eine entsprechende Rechtsänderung einzusetzen. Vom sofortigen Tötungsgebot ausgenommen sind bisher Besamungsbullen, die bis zum Ende der Nutzungsdauer für die Zucht eingesetzt werden können. Diese Ausnahme im EU-Recht geht auf einen Beschluss des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) zurück. Zugleich hat sich das OIE für eine Nutzung auch der weiblichen Kohortentiere ausgesprochen. Dies wurde jedoch bisher nicht in EU-Recht umgesetzt. Kohortentiere sind die Tiere in einem Bestand, die ein Jahr vor oder nach dem "BSE-Tier" geboren wurden bzw. im ersten Lebensjahr gemeinsam aufgezogen wurden.

Quelle: München [ stmugv ]

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