Nicht nur Unfug sondern auch strafrechtlich riskant!

Das Verlangen nach Garantieerklärungen, dass das gelieferte Fleisch frei von Dioxinen ist, ist nicht nur haftungsrechtlich grober Unfug, sondern auch strafrechtlich riskant. Vor dem Hintergrund des jüngsten Dioxinskandals besteht Veranlassung, auf diese Verhältnisse nochmals eindringlich hinzuweisen.

Praktisch alle Lebensmittel weisen stets eine - wenn auch geringe - Menge an Dioxinen auf. Ob im Boden, im Wasser oder in der Luft - überall sind Dioxine als Kontaminanten nachzuweisen. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass es praktisch wie wirtschaftlich unmöglich ist, jedes einzelne Stück Fleisch auf Umweltkontaminanten zu untersuchen. Dementsprechend würde eine etwaig festgestellte Dioxinfreiheit des Fleisches des einen Tieres nichts über die Beschaffenheit des Fleisches eines anderen Tieres in derselben Lieferung aussagen.

Nicht nur Unfug sondern auch strafrechtlich riskant!

Das Verlangen nach Garantieerklärungen, dass das gelieferte Fleisch frei von Dioxinen ist, ist nicht nur haftungsrechtlich grober Unfug, sondern auch strafrechtlich riskant. Vor dem Hintergrund des jüngsten Dioxinskandals besteht Veranlassung, auf diese Verhältnisse nochmals eindringlich hinzuweisen.

Praktisch alle Lebensmittel weisen stets eine - wenn auch geringe - Menge an Dioxinen auf. Ob im Boden, im Wasser oder in der Luft - überall sind Dioxine als Kontaminanten nachzuweisen. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass es praktisch wie wirtschaftlich unmöglich ist, jedes einzelne Stück Fleisch auf Umweltkontaminanten zu untersuchen. Dementsprechend würde eine etwaig festgestellte Dioxinfreiheit des Fleisches des einen Tieres nichts über die Beschaffenheit des Fleisches eines anderen Tieres in derselben Lieferung aussagen.

Wer im Wissen um diese Umstände, die spätestens seit den Dioxinskandalen der vergangenen Jahre im Bewusstsein eines jeden professionellen Fleischeinkäufers vorhanden sein sollten, Freiheitserklärungen von seinem Lieferanten verlangt, sollte sich über die Konsequenzen im Klaren sein: Der eigenen Sorgfaltspflicht, die das Lebensmittelrecht und die sonstigen drittschützenden Rechtsvorschriften auferlegen, wird man nicht dadurch gerecht, dass man sich eine erkennbar unzutreffende Erklärung von seinem Vorlieferanten geben lässt. Dies ist in der Rechtslehre unstreitig. Nutzt also eine solche Erklärung nichts, so kann sie gleichwohl erheblich schaden.

Wer nämlich eine solche Erklärung fordert, wird dies regelmäßig nicht tun, um die Erklärung in der Schublade verschwinden zu lassen, sondern um sie gegenüber dem eigenen Abnehmer im Zusammenhang mit dessen Kaufentscheidung zu präsentieren. Die mündliche oder schriftliche Weitergabe einer solchen falschen Erklärung im Zusammenhang mit dem Verkauf erfüllt in klassischer Weise den Tatbestand des Betrugs im Sinne des § 263 Strafgesetzbuch (StGB). Durch Vorspiegelung falscher Tatsachen (hier die Dioxinfreiheit) wird ein für die Kaufentscheidung erheblicher Irrtum über die Beschaffenheit des Fleisches erregt. Der Abnehmer erhält nicht das, was er zu erhalten glaubt und erleidet dadurch objektiv einen Vermögensnachteil. Der Betrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, in besonders schweren Fällen noch weit darüber hinaus.

Selbst wenn der Abnehmer erkennen sollte, dass die Erklärung nichts wert ist, entlastet dies den Verwender der Erklärung nicht vom Vorwurf des Betrugs. Bereits der Versuch ist nämlich strafbar.

Auch für denjenigen, der sich eine solche falsche Erklärung abnötigen lässt, die dann später zum Betrug oder Betrugsversuch genutzt wird, hat dies strafrechtliche Konsequenzen. Nach §§ 263, 27 StGB wird bestraft, wer dem Täter eines Betrugs Beihilfe leistet."

Es ist darauf hinzuweisen, dass weitere Vorschriften, wie etwa die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb oder die drittschützenden Bestimmungen des BGB bei der Abgabe und Verwendung falscher Erklärungen verletzt werden können. Unter Umständen droht erheblicher Schadenersatz.

Quelle: Bonn [ vdf ]

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