Grünes Licht für Fortführung der QS-Rindfleischetikettierung

QS-Rindfleisch darf ab sofort wieder ausgelobt werden. Die QS Qualität und Sicherheit GmbH hat heute vor dem Kölner Verwaltungsgericht gegen die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) einen wichtigen Teilerfolg im Streit um die Rindfleischetikettierung erzielt: die sofortige Wirkung der Aussetzung wurde aufgehoben. Juristisch gesprochen: die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Aussetzung der Rindfleischetikettierung wurde wiederhergestellt (Beschluss AZ 13 L 3159/04 und 13 L 3158/04). Alle genehmigten Angaben sind wieder zugelassen.

Parallel hat die BLE selbst den Aussetzungsbescheid vollständig zurückgezogen. Die Chancenlosigkeit ihrer Position ist ihr offensichtlich klar geworden.

Grünes Licht für Fortführung der QS-Rindfleischetikettierung

QS-Rindfleisch darf ab sofort wieder ausgelobt werden. Die QS Qualität und Sicherheit GmbH hat heute vor dem Kölner Verwaltungsgericht gegen die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) einen wichtigen Teilerfolg im Streit um die Rindfleischetikettierung erzielt: die sofortige Wirkung der Aussetzung wurde aufgehoben. Juristisch gesprochen: die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Aussetzung der Rindfleischetikettierung wurde wiederhergestellt (Beschluss AZ 13 L 3159/04 und 13 L 3158/04). Alle genehmigten Angaben sind wieder zugelassen.

Parallel hat die BLE selbst den Aussetzungsbescheid vollständig zurückgezogen. Die Chancenlosigkeit ihrer Position ist ihr offensichtlich klar geworden.

Das Zurückrudern der BLE lässt sich so deuten, dass die BLE ihre falsche Begründung für den Aussetzungsbescheid eingesteht. Die BLE hatte als Begründung für den sofort vollziehbaren Aussetzungsbescheid angegeben, die Daten der landwirtschaftlichen Teilnehmer seien von QS nicht an sie übermittelt worden. Dies entbehrt jeder Grundlage. Schon gestern hatte die BLE mündlich eingeräumt, dass die geforderten Adressen doch vorlägen. Eine Rücknahme des Aussetzungsbescheides hatte sie jedoch zunächst an die Bedingung knüpfen wollen, dass QS die Nutzung der Adressen durch die BLE ausdrücklich freigibt. Dieser Forderung wird QS aber auf keinen Fall nachkommen. Auch die erneute Begründung der BLE für die Aufhebung des Aussetzungsbescheids bleibt zu prüfen.

Der vertrauliche Umgang mit Adress- und Prüfdaten hat für QS vorrangige Bedeutung. Eine Freigabe zur Nutzung der Adressen kann erst dann erfolgen, wenn ungeklärte Rechtsfragen und die Weitergabe von Daten der QS-Systemteilnehmer durch die BLE an andere Behörden geklärt sind (Cross Compliance). Vor dem Hintergrund ungeklärter Rechts- und Datenschutzfragen sowie des marktbehindernden behördlichen Dirigismus werden die QS-Gremien kurzfristig über einen Verzicht der Auslobung des QS-Prüfzeichens bei Rindfleisch beraten. Eine erneute Beantragung zu einem späteren Zeitpunkt ist denkbar.

Das QS-System wird auch zukünftig in vollem Umfang umgesetzt. Geeignete Maßnahmen zur Kennzeichnung (Lieferscheine, Warenbegleitpapiere u.a.) werden in jedem Fall die Eindeutigkeit von QS-Ware belegen. Das QS-Prüfzeichen steht für die Herkunft der Ware aus QS-Betrieben in der gesamten Wertschöpfungskette. Der Lebensmitteleinzelhandel hatte in den letzten Tagen trotz des Aussetzungsbescheids bekräftigt, QS-Rindfleisch weiterhin zu fordern.

Quelle: Bonn [ QS ]

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